Information und Sensibilisierung

Wir sind der festen Überzeugung, dass die Schönheit der geheimnisvollen Welt unter Tag der beste Antrieb ist, um Schutzbemühungen irgendwann einmal selbstverständlich werden zu lassen.

Dafür gilt es aber vorgängig zu entdecken, zu klassieren, zu dokumentieren und darüber zu informieren. Erst wenn schützenswerte Komponenten in Karstobjekten festgelegt sind, können Bedrohungen ausgemacht, und eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden. Dabei gilt es ein ausreichend grosses «Einzugs»-Gebiet mit zu berücksichtigen. So bekommen nicht zwingend nur grosse Höhlensysteme einen hohen Stellenwert, sondern auch Kleinhöhlen, die als gesondert betrachtetes Objekt einen tiefen Stellenwert haben können. Karstgebiete werden somit aus naturkundlicher Sicht zu einer Einheit.

Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit über mögliche Auswirkungen ihres Verhaltens und die Folgen von Freizeitaktivitäten muss dieser komplexe Gesamtzusammenhang nachvollziehbar und erlebbar gemacht werden. Denn die Schönheit der Höhlen führt nicht von sich aus zu der Einsicht, dass sie ein schützenswertes Naturgut sind. Dazu gilt es zum Beispiel zu veranschaulichen, wie land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten mit Gewässerschutz und natürlichen Trinkwasservorkommen zusammenhängen. Dank einem weitgehend freiem Zugang zur unterirdischen Welt eröffnet sich Neugierigen die Möglichkeit, mit den eigenen Sinnen in die Welt der Höhlen und des Karstes einzutauchen. Auf diesem Weg lässt sich das Verständnis für einen nachhaltigen Schutz dieser Naturphänomene wecken, und genügend Bewusstsein für die Verpflichtungen der Schweiz in Bezug auf den Schutz von bedrohten Tierarten geschaffen werden.

Die SGH folgt bei ihrem Engagement dem Motto «Mitsprache vor Einsprache» und teilt ihre Kenntnisse über Karstobjekte auf Anfrage. Bei geplanten Projekten können so allfällige Konflikte mit Karstobjekten frühzeitig erkannt und notwendige Massnahmen diskutiert werden. Können auch in Verhandlungen keine geeigneten Lösungen gefunden werden, wird notfalls vom Verbandsbeschwerderecht Gebrauch gemacht.

Die SGH und das Verbandsbeschwerderecht

Das Verbandsbeschwerderecht ermöglicht es ausgewählten Organisationen, Behördenentscheide auf ihre Vereinbarkeit mit der Natur- und Umweltschutzgesetzgebung überprüfen zu lassen.

Die SGH verfügt seit 1998 über das Verbandsbeschwerderecht nach Natur- und Heimatschutzgesetz. Sie kann daher als Fürsprecherin für Höhlen und Karst bei Projekteingaben intervenieren.

Das Verbandsbeschwerderecht ist eines der wirkungsvollsten und erfolgreichsten Instrumente, das uns zur Verfügung steht, um Ursprünglichkeit, Integrität und Schönheit von Höhlen und Karst zu bewahren. Seine gewissenhafte Anwendung folgt einem Reglementarium mit klar definiertem Ablauf.

Schutzmassnahmen

Unsere wertvollsten Mittel zum Verfolgen von Umweltzielen sind Information, Sensibilisierung, Motivation und Ausbildung.

Leider gelingt es trotz verschiedener Informationsmittel, Bemühungen und Exkursionen nicht immer, den Schutzgedanken so zu kommunizieren, dass Beeinträchtigungen vermieden oder auf ein erträgliches Mass reduziert werden können.

Bauvorhaben in Karstgebieten gefährden bisweilen spezielle Felsformationen, ein Bauvorgang kann sich bis in den Untergrund auswirken. Tunnel zerschneiden kreuzende Höhlensysteme und verändern das dortige Klima durch wechselnde Luftströmungen, Windkraftanlagen können Fledermauspopulationen gefährden. Um gesellschaftlich wichtige Vorhaben trotzdem (in möglichst umweltfreundlicher und nachhaltiger Art) realisieren zu können, müssen vorgängig alle bestehenden Informationen zusammengeführt, Studien erstellt und Auswirkungen sorgfältig abgeschätzt werden. 
Die SGH fordert in diesem Zusammenhang eine spezielle Untersuchung, sobald Karstgebiete betroffen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass den karstspezifischen Eigenheiten genügend Rechnung getragen wird. Oft führen bereits geringfügige Verschiebungen geplanter Bauten zu deutlich verbesserten Ergebnissen.

Weil geführte Höhlentouren problematischer werden, sobald die Anzahl der Besucher steigt, ist Höhlentrekking aus Sicht der SGH nur unter gewissen Vorbehalten akzeptabel.

Je nach Bedeutung von Karstobjekten kann wohl nur ein vorbeugender Schutz mit rechtlichen Mitteln längerfristig einen uneingeschränkten Erhalt garantieren. Wo das Prinzip der Eigenverantwortung mit Geboten nicht mehr greift, müssen basierend auf nationalen und kantonalen Gesetzen in letzter Konsequenz Verbote erlassen und allenfalls sogar die Zugänglichkeit eingeschränkt werden. Die SGH beteiligt sich aktiv an Gesetzesdiskussionen.

Überwachung/Monitoring

Gesetze zeigen ihre Wirksamkeit erst mit der Durchsetzung.

Auch grundsätzlich unter Schutz stehende Naturobjekte können gefährdet bleiben, wenn eine freie Zugangsmöglichkeit zu ihnen besteht. Deshalb werden besonders gefährdete Objekte regelmässig besucht, um ihre Entwicklung zu dokumentieren. Teilweise erfolgen derartige Besuche in Zusammenarbeit mit Fachpersonen anderer Organisationen.       
Dabei wird Abfall von Besuchern je nach Menge und Art entfernt und vermerkt, ob Informationstafeln oder weiterführende Massnahmen angezeigt sein könnte und zielführend erschienen. Im Fall grösserer Verschmutzungen werden die zuständigen Behörden informiert und gegebenenfalls eine Sanierung geplant.

Abfallhöhlen und ihre Sanierung

Höhlen sind keine isolierten Gebilde, sondern als Bestandteil eines grossen Karstsystems in einen Gesamtkreislauf eingebunden.

Ablagerungen von Abfall wie Autowracks, Ölfässer, Farb- und Lösungsmittelrückstände, Batterien aber auch organische Abfälle können mit dem Sickerwasser sehr schnell und nahezu ungefiltert verfrachtet werden. Wenn sie über unterirdische Wasserwege zu teilweise weit entfernten Quellen oder in das Grundwasser gelangen, können sie dort zur Verunreinigung ganzer Trinkwassergebiete führen.
Ebenso wie das Ausbringen von Düngemitteln oder Pestiziden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen den Tieren im Lebensraum Höhle gefährlich werden kann, vermögen auch Abfälle oder die Stoffe aus deren Zersetzung die Lebensbedingungen zu verändern oder Höhlen gar unbewohnbar zu machen.

Wenn bei Kontrollbesuchen Abfälle angetroffen oder von Dritten verschmutzte Höhlen gemeldet werden, muss als erstes die davon ausgehende Gefährdung festgestellt werden. Je "giftiger" die Bestandteile, desto dringender wird eine Sanierung der möglicherweise schon vor langer Zeit abgelagerten Altlast.
Mit einem Reinigungskonzept werden in der Folge die Behörden der betroffenen Gemeinde und des zuständigen Kantons um finanzielle Mithilfe ersucht. Eine wichtige Beitragsquelle ist der VASA Altlasten-Fonds des Bundes. Sind die erwarteten Sanierungskosten gedeckt, kann die oft technisch aufwändige und mitunter gefährliche Arbeit von fachkundigen Personen ausgeführt werden.

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